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Oberbegriff: Rechtshandlung

Schlagwort: Ein heerschildfhiger Mann kann besser seinen Anspruch auf ein Gut beweisen

 # FolioBeschreibung Anzahl 
159rDie Heerschilde und die Lehren des Lehenrechts. Lehensfähigkeit, -unfähigkeit und Lehenserlangung. Vorrang der Heerschildfähigen vor Heerschildlosen. Vererbbarkeit von Lehen.
 

 
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